Ich bin Ihr Anwalt für Erbrecht in München

Testament, Erbfolge sowie Vollmachten und Verfügungen sind Themen, mit denen wir uns im Erbrecht beschäftigen. Das gilt insbesondere für die Sonderformen des Berliner Testaments und für das Patchwork Testament, für die vorweggenommene Erbfolge, einschließlich dem Instrument der Güterstandschaukel, sowie für die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung. Oftmals kommt es auf Details an, die Sie kennen sollten. Gerne beraten ich Sie zu diesen und anderen Themen im Erbrecht und vertrete Sie als Anwalt für Erbrecht außergerichtlich und vor Gericht - kontaktieren Sie uns!

Testament als letztwillige Verfügung

Ein Testament ist eine handschriftlich verfasste oder notariell beglaubigte Erklärung, in der der Erblasser die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod festlegt. Dabei müssen bestimmte Formalitäten beachtet werden, was gleichermaßen für die inhaltliche Gestaltung gilt.
Es gibt verschiedene Arten von Testamenten, die jeweils verschiedene Schwerpunkte haben. Zwei davon sind das Berliner Testament und das Patchwork Testament, die jeweils Besonderheiten aufweisen.
Nicht nur bei einer größeren Vermögensmasse sowie bei der Vererbung von Unternehmen und Immobilien ist es aufgrund der Komplexität und Detailgenauigkeit sinnvoll, einen Rechtsanwalt für Erbrecht zu Rate zu ziehen.
Testament München

1. Berliner Testament als Sonderform des gemeinschaftlichen Ehegatten Testaments

Eheleute und eingetragene Lebenspartner können ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament aufsetzen, das den letzten Willen beider Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner enthält. Diese letztwillige Verfügung kann in Form eines notariell beglaubigten Testaments und auch als eigenhändig schriftlich verfasstes Testament aufgesetzt werden. Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, bei der sich die Eheleute oder eingetragenen Lebenspartner gegenseitig als Erben einsetzen, während die Kinder Schluss- oder Nacherben sind. Beim Tod eines Ehepartners oder Lebenspartners geht das Erbe in voller Höhe auf den überlebenden Ehepartner oder Lebenspartner über, in der Regel erst nach dem Ableben des länger lebenden Ehegatten auf die Kinder.
Eheleute und Lebenspartner sollten sich darüber bewusst sein, dass das gemeinschaftliche Ehegatten Testament die gesetzliche Erbfolge z.T. ausschließt, worauf jeder Erbrechtsanwalt auch hinweisen wird. Stattdessen ist der verbliebene Ehe- oder Lebenspartner im Todesfall der alleinige Erbe, auf den der gesamte Nachlass übergeht. Das hat den Vorteil, dass der überlebende Partner sämtliche Entscheidungen, die den Nachlass betreffen, allein und ohne Mitspracherecht Dritter treffen kann. Für die Kinder bedeutet das, dass sie beim Tod eines Elternteils noch keinen Anspruch auf das Erbe haben. Das ändert sich erst, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist. Erst dann sind auch die Kinder erbberechtigt, sodass der Begriff "Schlusserbe" Sinn bekommt. Jeder Anwalt im Erbrecht wird die Besonderheiten des Berliner Testaments benennen und darauf hinweisen, dass das Berliner Testament handschriftlich verfasst, mit Datum versehen und von beiden Ehegatten unterschrieben werden muss.

2. Patchwork Testament – rechtliche Klarheit für die Nachkommen

Bei einem Patchwork Testament geht es insbesondere darum, rechtliche Klarheit für alle Kinder zu schaffen. Ein auf Erbrecht spezialisierter Anwalt oder Fachanwalt wird darauf hinweisen, dass es entscheidend ist, ob die Eltern der aktuellen Patchwork Familie miteinander verheiratet sind oder nicht. Deshalb wird zwischen mehreren Grundtypen differenziert:

- Mann und Frau haben Kinder aus früheren Beziehungen und sind nicht miteinander verheiratet.
- Mann und Frau haben Kinder aus früheren Beziehungen und sind in zweiter oder dritter Ehe miteinander verheiratet.
- Mann und Frau haben jeweils Kinder aus anderen Beziehungen und gemeinsame Kinder.

Existiert bei der ersten Fallkonstellation - Mann und Frau sind verheiratet und haben Kinder aus früheren Beziehungen - keine letztwillige Verfügung, tritt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet, dass der überlebende Ehepartner sowie die leiblichen Kinder des Verstorbenen zu gesetzlichen Erben werden. Dabei hängen die Höhe der Erbquote vom ehelichen Güterstand - Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder Zugewinngemeinschaft - und von der Zahl der Kinder ab. Stiefkinder sind nur dann erbberechtigt, wenn sie von der verstorbenen Person vorab adoptiert wurden.
Bei der zweiten Fallkonstellation - Mann und Frau sind nicht verheiratet und haben Kinder aus früheren Beziehungen - erben nur die leiblichen Kinder, während der Partner erbrechtlich leer ausgeht. Verfügt er nicht über ein eigenes Einkommen, ist er im Todesfall wirtschaftlich nicht versorgt. Ein Erbrechtsanwalt wird auf diese Situation hinweisen und Vorschläge unterbreiten, wie dieser "rechtsfreie" Zustand für alle Beteiligten zufriedenstellend gelöst werden kann. Diesbezüglich kann es sinnvoll sein, das Zusammenleben vertraglich zu regeln. Eine weitere Alternative ist das Patchwork Testament, in dem genau bestimmt werden kann, wem welches Vermögen zufallen soll. Gleiches gilt für Nutzungs- und Wohnrechte einer vorhandenen Immobilie. Dabei ist ein gemeinschaftliches Testament nicht zwingend erforderlich. Es können auch Einzeltestamente errichtet werden, und auch ein Erbvertrag ist insbesondere bei unverheirateten Paaren eine sinnvolle Alternative.
Sie haben Fragen zum Berliner Testament, zum Patchwork Testament, zum Erbvertrag oder zum Testament allgemein? Sie brauchen Hilfe beim Aufsetzen eines Testaments oder wünschen eine ausführliche Beratung? Dann kontaktieren Sie uns! Als Anwalt für Erbrecht München vertrete ich Ihre Interessen und gemeinsam finden wir  die beste und vor allem rechtssichere Lösung!

Erbfolge – wenn Testament und Erbvertrag fehlen

Hat der Erblasser kein Testament oder kein gültiges Testament aufgesetzt, und gibt es auch keinen Erbvertrag, dann tritt nach deutschem Erbrecht die gesetzliche Erbfolge ein. Auch für den Fall, dass Erben ein Testament erfolgreich anfechten, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Nach dem Ehegatten Erbrecht gilt die gesetzliche Erbfolge für verheiratete Paare. Nicht zur Anwendung kommt sie bei Geschiedenen und unverheirateten Paaren. Im Erbfall wird eine Familie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge in bestimmte Ordnungen beziehungsweise Linien unterteilt, die nacheinander erbberechtigt sind, zumeist die Abkömmlinge.
Vorweggenommene Erbfolge München

Vorweggenommene Erbfolge durch Zuwendung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) handelt es sich bei der vorweggenommenen Erbfolge um die Übertragung von Vermögen durch den künftigen Erblasser an seine zukünftigen Erben. Diese Übertragungen sind im juristischen Sinne u.U. Schenkungen, die in der Erwartung vorgenommen werden, dass der Begünstigte dieses Vermögen ohnehin im Erbfall erhalten wird. Das Erbrecht des Begünstigten wird insoweit vorweggenommen und vorzeitig erfüllt. Für die vorweggenommene Erbfolge gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) keine Legaldefinition. Sie wird lediglich im Zusammenhang mit der Betriebsübergabe in der Landwirtschaft erwähnt
Durch die Zuwendungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bleibt die gesetzliche Erbfolge unberührt. Es sind vor allem steuerliche Überlegungen, die den zukünftigen Erblasser zu einer vorweggenommenen Erbfolge veranlassen. Die erzielbaren Steuervorteile hängen insbesondere von der Größe des Vermögens ab. Aber auch der Erhalt des Familienvermögens gehört zu den Motiven einer vorweggenommenen Erbfolge. Je größer eine Familie und die Vermögensmasse sind, umso wichtiger ist es, die Erbfolge sorgfältig zu überlegen und zu planen. Meistens bringt die gesetzliche Erbfolge nicht das gewünschte Ergebnis, sodass es sinnvoll ist, ein Testament zu errichten oder einen Erbvertrag aufzusetzen. Das gilt insbesondere für die Erbfälle, in denen auch ein Unternehmen oder Immobilien Teil der Erbmasse sind.
Rechtliche Beratung durch einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt hilft, Rechtssicherheit zu schaffen und spätere erbrechtliche Streitigkeiten sowie juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden. Mindestens ebenso wichtig sind steuerliche Aspekte, die zum Beispiel bei der vorweggenommenen Erbfolge zum Tragen kommen. Kontaktieren Sie mich als Erbrechtsanwalt für München rechtzeitig, damit wir gemeinsam mit Ihnen rechtssichere Lösungen erarbeiten und entsprechende Schriftstücke aufsetzen können.

Vollmachten und Verfügungen

Vollmachten und Verfügungen geben Patienten die Möglichkeit, für den Fall der Geschäftsunfähigkeit oder der Unfähigkeit, Einwilligungen zu erteilen beziehungsweise Entscheidungen zu fällen, entsprechende Vorsorge zu treffen. Zur Geschäftsunfähigkeit oder Einwilligungsunfähigkeit kann es beispielsweise infolge hohen Alters, einer Krankheit oder eines Unfalls kommen. Es ist also nicht immer eine schleichende und vorhersehbare Entwicklung, sondern das Ereignis kann plötzlich und unerwartet eintreten. Deshalb ist es wichtig, in jedem Alter entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Die zwei wichtigsten Vollmachten und Verfügungen sind die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung.

1. Vorsorgevollmacht

Eine Krankheit, hohes Alter oder ein Unfall sind einige Gründe, durch die die volle Handlungsfreiheit teilweise oder vollständig eingeschränkt werden kann. Umso wichtiger ist es, vorbeugende Maßnahmen für den Zeitpunkt zu treffen, in dem man nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte ist. In einer Vorsorgevollmacht wird festgelegt, wer dann in welchen Bereichen die Betreuung beziehungsweise die Entscheidungsbefugnis erhält. Zu diesen Bereichen zählen Vermögensangelegenheiten sowie damit in Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte, die Gesundheitsvorsorge, Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten, Post- und Fernmeldeverkehr sowie Sachverhalte, die mit Behörden, Gerichten oder mit dem Todesfall in Zusammenhang stehen.
Eine Vorsorgevollmacht erhält eine Person, die das persönliche Vertrauen des Ausstellers der Vorsorgevollmacht genießt. Das kann das eigene Kind sein, aber auch Eltern, Geschwister, sonstige Verwandte oder auch Freunde und Bekannte. Vor einer Entscheidung sollte jedoch mit der betreffenden Person ein Gespräch geführt werden. Denn nicht jeder Mensch ist in der Lage, diese Verantwortung zu tragen und in problematischen Situationen eine sachlich fundierte Entscheidung zu treffen.
Wer keine Vorsorgevollmacht hat und einer Betreuung bedarf, für den wird u.U. ein Betreuer bestellt, der vom zuständigen Betreuungsgericht eingesetzt wird. Beim Einsetzen einer rechtlichen Betreuung setzen Gerichte zunächst auf ehrenamtliche Mitarbeieter Ferner kommen Berufsbetreuer in Betracht.

2. Patientenverfügung

Anders als bei der Vorsorgevollmacht geht es bei der Patientenverfügung darum, den Willen in Bezug auf den Umfang ärztlicher Behandlungen zu formulieren. Denn sie beinhaltet die Bereitschaft oder Ablehnung lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen, an die Ärzte zwingend gebunden sind. Dazu gehören beispielsweise Schmerzbehandlungen, künstliche Beatmung und Ernährung, Blutübertragung, Wiederbelebungsmaßnahmen sowie sonstige lebenserhaltende Maßnahmen nach einem Unfall oder im Endstadium einer Krankheit. Deshalb kann die Patientenverfügung nur im Vollbesitz der geistigen und seelischen Kräfte verfasst werden und setzt eine Auseinandersetzung mit Krankheit und Tod voraus.
Wichtig ist, die einzelnen medizinischen Maßnahmen konkret zu benennen. Keinesfalls reichen allgemeine Formulierungen aus, zum Beispiel in Würde sterben zu wollen oder keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen. Fehlt eine Patientenverfügung, sind Ärzte grundsätzlich verpflichtet, alle denkbaren lebenserhaltenden und lebensverlängernden Maßnahmen einzuleiten. Bei der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung kommt es auf die Details, auf konkrete Angaben an. Deshalb ist es wichtig, fachmännischen Rat einzuholen. So kann der Inhalt der die Patientenverfügung beispielsweise mit dem Hausarzt besprochen werden. Aber auch juristischer Beistand ist sinnvoll, wenn es um die Feinheiten geht. Haben Sie also Fragen zur Vorsorgevollmacht oder der Patientenverfügung, wünschen Sie eine Beratung oder brauchen Sie Unterstützung bezüglich der Formulierungen? Dann zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns als Rechtsanwalt für Erbrecht München!

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Testament 

Was sind die häufigsten Fehler beim Testament aufsetzen?

Jeder kann ein Testament aufsetzen. Doch häufig kommt es dabei zu Fehlern, die dazu führen, dass der letzte Wille des Verstorbenen eben nicht in der gewünschten Art und Weise umgesetzt werden kann. So muss ein Testament vollständig von Hand geschrieben und eigenhändig unter Angabe von Ort und Datum unterschrieben sein, was gleichermaßen für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen gilt. Es reicht also nicht aus, den letzten Willen auf dem PC zu verfassen, ihn auszudrucken und zu unterschreiben. Ein weiterer häufiger Fehler ist, dass aus dem Testament nicht eindeutig hervorgeht, wer erben soll. Hier kommt es auf Details und Konkretisierungen an, während allgemeine Formulierungen Rechtsunsicherheit schaffen. Ein Testament ändert die gesetzliche Erbfolge, sodass mancher mutmaßliche Erbe leer ausgeht. Damit es nicht verloren geht oder auf andere Weise abhandenkommt, sollte es beim Amtsgericht hinterlegt werden. Dort wird es nicht nur sicher aufbewahrt, sondern es wird im Todesfall auch gefunden.

Was sind die Vorteile eines Berliner Testaments?

Das gemeinschaftliche Berliner Testament hat vor allem für die Ehepartner Vorteile, da sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Auf diese Weise wird eine Erbengemeinschaft, bestehend aus dem hinterbliebenen Ehepartner und den Kindern, auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Das bedeutet, dass mit dem Ableben des einen Ehepartners der gesamte Nachlass auf den überlebenden Partner als Alleinerben übergeht. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Partner im Besitz einer Immobilie oder eines Unternehmens bleibt. Ohne das Berliner Testament würde der Ehepartner u.U. lediglich 50 Prozent der Erbmasse erben, während der Rest auf die Kinder übergeht.

Was bedeutet ein Berliner Testament für die Kinder?

Ziel eines Berliner Testaments ist, dass Ehepaare bewusst die gesetzliche Erbfolge ausschließen und sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Stirbt ein Elternteil, geht die gesamte Vermögensmasse auf den überlebenden Partner über. Das bedeutet für die Kinder, dass sie sozusagen im ersten Erbgang leer ausgehen. Erst wenn auch der zweite Elternteil verstirbt, erben die Kinder das verbliebene Vermögen der Eltern auf einmal. Das kann zu einem gravierenden Nachteil führen, wenn nämlich der Freibetrag überschritten wird. Ohne Berliner Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein, nach der die Erbmasse zu jeweils 50 Prozent auf den überlebenden Ehepartner und die Kinder übergeht.

Berliner Testament: Was ist die Pflichtteilsstrafklausel?

Gegen die Enterbung durch das Berliner Testament im ersten Erbfall können sich Kinder regelmäßig nicht zur Wehr setzen. Sie können jedoch ihren Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen. Das könnte jedoch zur Zerschlagung von Immobilien- und Betriebsvermögen führen. Um das zu verhindern, wird oftmals eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel in das Berliner Testament aufgenommen. Darin werden den Kindern Konsequenzen angedroht, sofern sie den Pflichtteil im ersten Erbfall einfordern, zum Beispiel die Enterbung im zweiten Erbfall. Ziel einer Pflichtteilsstrafklausel ist, dass die Kinder im ersten Erbfall auf ihren Pflichtteil verzichten und stattdessen auf die volle Erbschaft nach dem Ableben beider Eltern warten.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Erbfolge 

Was ist die gesetzliche Erbfolge?

Gibt es kein Testament und keinen Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dazu teilt der Gesetzgeber alle Kinder in Stämme auf. Auf diese Weise wird festgelegt, welches Familienmitglied wann erbt. Dieses sogenannte Parentelsystem legt im Erbrecht fest, dass die Erbreihenfolge mit den Erben erster Ordnung beginnt. Gibt es keine Erben erster Ordnung, geht die Erbmasse auf die Erben der zweiten Ordnung über. Fehlen diese ebenfalls, erwerben die Angehörigen der dritten und vierten Ordnung einen Erbanspruch. Zur ersten Ordnung gehören alle Personen, die vom Verstorbenen abstammen. Die Eltern des Verstorbenen sowie alle Personen, die von den Eltern abstammen, gehören zur zweiten Ordnung. Teil der dritten Ordnung sind die Großeltern des Verstorbenen sowie alle Personen, die von den Großeltern abstammen. Schließlich gehören die Urgroßeltern des Verstorbenen sowie alle Personen, die von ihnen abstammen, zur vierten Ordnung. Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner hat ein eigenes Erbrecht.

Wie funktioniert die Erbfolge mit Testament?

Wird ein Testament erstellt, kann die Erbfolge frei gewählt werden, sodass die gesetzliche Erbfolge außer Kraft gesetzt wird. Ziel eines Testaments ist, dass der Erblasser seinen Nachlass nach seinen Wünschen aufteilen kann. Er kann Personen als Erben benennen oder auch ausschließen und eine Erbquote festlegen. Grundsätzlich genießt das Testament Vorrang gegenüber der gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge tritt trotz eines Testaments nur dann ein, wenn im Testament keine Erben genannt, die Vermögensmasse nicht oder gänzlich unklar aufgeteilt wird und auch eine Auslegung nicht weiter hilft oder das Testament ungültig ist.

Was ist der Pflichtteilsanspruch im Erbrecht?

Der Pflichtteilsanspruch sichert eine Mindestbeteiligung am Erbe und kann nur von pflichtteilsberechtigten Angehörigen oder dem Ehegatten eingefordert werden, die einen gültigen Pflichtteilsanspruch haben. Der Pflichtteilsanspruch entfällt, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesbezüglich seinen Verzicht erklärt hat. Das Recht auf den Pflichtteil obliegt nur den engsten Verwandten des Erblassers, nämlich seinen Abkömmlingen, dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Erblassers sowie den Eltern des Erblassers. Dabei wird die Anspruchsberechtigung durch eine Rangfolge unter den Erben geregelt. Grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch haben Kinder, Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner. Diesen erwerben Enkel und Urenkel erst, wenn die Kinder des Erblassers bereits verstorben sind. Eltern haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Verstorbene kinderlos ist oder die Kinder sowie der Partner bereits verstorben sind.

Vorweggenommene Erbfolge - was sind die Vorteile?

Das entscheidende Motiv für eine vorweggenommene Erbfolge sind auch steuerliche Überlegungen, wobei die erzielbaren Steuervorteile vorrangig von der Größe des Vermögens abhängen. Auch hier kommt es auf Details an, sodass es sinnvoll ist, einen Anwalt für Erbrecht in die Überlegungen mit einzubeziehen. Denn Voraussetzung für die Steueroptimierung ist, dass eine Vermögensübergabe rechtzeitig vor dem späteren Erbfall erfolgt. Neben der Reduzierung der Steuerlast verfolgt die vorweggenommene Erbfolge weitere Ziele. Dazu gehört der Erhalt des Familienvermögens, das im Falle von späteren Erbstreitigkeiten zerschlagen werden könnte. Nicht selten sichert sich der Schenker durch die vorweggenommene Erbfolge als Gegenleistung die Versorgung im Krankheits- und Pflegefall durch die Kinder.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zu Vollmachten und Verfügungen 

Wie erstelle ich eine Patientenverfügung?

Sie müssen einige Voraussetzungen erfüllen, um eine Patientenverfügung erstellen zu können. Im Zeitpunkt der Erstellung müssen Sie geschäftsfähig sein, und die Patientenverfügung freiwillig aufsetzen. Grundsätzlich bedarf sie der Schriftlichkeit. Dabei spielt es aber eine Rolle, ob Sie ein Formular ausfüllen oder die Verfügung detailliert erstellen. Das Dokument muss Ihren Namen, Ihre Unterschrift und das Datum enthalten. Wichtig ist, dass Sie Ihren Willen als Patient differenziert dokumentieren, sodass Ihre Wertvorstellungen berücksichtigt werden können.

Muss eine Patientenverfügung von einem Notar beglaubigt werden?

Grundsätzlich bedarf eine Patientenverfügung keiner notariellen Beglaubigung. Für ihre Wirksamkeit reicht die eigenhändige Unterschrift aus. Sie können eine einmal verfasste Patientenverfügung jederzeit ergänzen, ändern oder widerrufen. Wichtig ist, dass die Patientenverfügung im Notfall auffindbar ist. Im Idealfall haben Sie zuhause einen Notfall-Ordner, in dem alle wichtigen Dokumente hinterlegt sind. Kopien bei einem Bevollmächtigten oder beim Hausarzt schaffen zusätzliche Sicherheit. Darüber hinaus gibt es ein zentrales Versorgungsregister, das seit 2004 von der Bundesnotarkammer betrieben wird. Vorsorgedokumente können Sie dort nicht hinterlegen, wohl aber Informationen speichern lassen. Durch die kostenpflichtige Registrierung vermeiden Sie u.U. ein mögliches Verfahren zur Bestellung eines gesetzlichen Betreuers.

Ist es sinnvoll, einen Vordruck für eine Patientenverfügung zu verwenden?

Im Internet werden zahlreiche Vorlagen für eine Patientenverfügung angeboten. Meistens handelt es sich um standardisierte Formulare, die nur wenig Raum für individuelle und konkrete Ausführungen lassen. Detaillierte Ausführungen bedeuten, dass Sie zum Beispiel Angaben darüber machen, welche lebensverlängernden Maßnahmen Sie befürworten und welche Sie ablehnen. Gleiches gilt für Wiederbelebungsversuche sowie für die künstliche Beatmung oder Ernährung, um nur einige Beispiele zu nennen. Insgesamt ist es aus medizinischer und rechtlicher Sicht ein Wagnis, eine Patientenverfügung allein zu verfassen, weshalb Sie darüber mit Ihrem Hausarzt und mit einem Erbrechtsanwalt sprechen sollten.

Was ist das Notvertretungsrecht für Ehegatten?

Seit dem 1. Januar 2023 ist eine Gesetzesnovelle in Kraft getreten, nach der Ehegatten ein sogenanntes Notvertretungsrecht oder auch Ehegattenvertretungsrecht haben. Danach können verheiratete Paare Entscheidungen über die Behandlung eines erkrankten Ehepartners treffen, wenn dieser krankheitsbedingt oder infolge von Bewusstlosigkeit dazu nicht in der Lage ist. Das war nach bisheriger Gesetzeslage nicht möglich und ist vor allem für die Fälle relevant, in denen keine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht vorliegt. Umgekehrt schließt das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht die Anwendung des Notvertretungsrechts aus. Gleiches gilt, wenn bereits ein gerichtlicher Betreuer bestellt wurde.

Das Notvertretungsrecht ist auf einen Zeitraum von maximal sechs Monaten begrenzt. Ist der erkrankte Ehegatte auch weiterhin krankheitsbedingt nicht in der Lage, eigene Entscheidungen zu treffen, wird ein vom Betreuungsgericht bestellter Betreuer eingesetzt. Rechtsgrundlage ist § 1358 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wonach Ehegatten und Lebenspartner im Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht haben. Das betrifft sowohl gesundheitliche Angelegenheiten als auch kurzfristig freiheitsentziehende Maßnahmen, zum Beispiel die Verabreichung ruhigstellender Medikamente oder die Fixierung eines Patienten.
Rechtsanwalt 
Bernd Kirchner
Münchner Straße 41
85221 Dachau
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